Gesetze / Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
ZZulV 1998§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
Die in Anlage 6 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.